Satzung

Die Satzung des Fördervereins der Hans-Quick Schule Bickenbach e.V.
——————————————————–
Satzung vom 19. Januar 2007
Geändert am 19. April 2007 und am 27. August 2009

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Hans-Quick Schule Bickenbach
e.V.“.
1.2
Der Sitz des Vereins ist 64404 Bickenbach Bergstrasse, Am Hintergraben 28.
1.3
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
2.1
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Hans-Quick Schule
und ihrer Schülerinnen und Schüler in allen Angelegenheiten der Bildung und
Erziehung, außerschulischen Freizeitgestaltung und Schulveranstaltungen sowie
Anschaffung von Lehrmitteln und anderer Maßnahmen zum Wohle der Schule
oder einzelner Schülerinnen und Schüler.
2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
2.3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6
Der Verein ist politisch neutral.
2.7
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
2.8
Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit,
ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.

§3 Mitgliedschaft
3.1
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die
Vereinszwecke anerkennt. Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den
Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende
Vorstand.
3.2
Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise
um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
3.3
Die Mitgliedschaft endet :
3.3.1
Bei natürlichen Personen durch ihren Tod.
3.3.2
Bei juristischen Personen durch ihre Auflösung.
3.3.3
Durch eine dem Vorstand vorgelegte schriftliche Austrittserklärung zum
Ende eines Geschäftsjahres, in dessen Verlauf sie abgegeben wird; der
Austritt wird wirksam für das folgende Geschäftsjahr.
3.3.4
Ohne Kündigung mit Ende des Geschäftsjahres, für das ein Mitglied trotz
schriftlicher Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt hat.
3.4
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung
ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens vier
Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor
einem Organ des Vereins zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder
wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder im Interesse des Vereins erfolgen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben
werden kann.
4.2
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge zu
entrichten.
4.3
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck zu unterstützen.

§5 Mitgliedsbeitrag
5.1
Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Beitragshöhe und
Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Austritt oder Ausschluss im
laufenden Kalenderjahr werden gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht rückerstattet.
Darüber hinaus können Mittel durch Spenden erworben werden.
5.2
Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

§6 Organe des Vereins
6.1
Organe des Vereins sind:
6.1.1
Der Vorstand gemäß § 26 BGB
6.1.2
Die Mitgliederversammlung
6.2
Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

§7 Vorstand
7.1
Der Vorstand besteht aus:
7.1.1
Der/dem Vorsitzenden
7.1.2
Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
7.1.3
Die/der Kassenwart/in
7.1.4
Zwei Beisitzern, je einer aus dem Lehrerkollegium gewählten Lehrkraft
und einem vom Schulelternbeirat gewählten Elternvertreter
7.1.5
Zwei Beisitzern ohne besonderen Aufgabenbereich
7.2
gelöscht mit Wirkung vom 27. August 2009
7.3
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden.
7.4
Aus wichtigen Gründen kann jedes Vorstandsmitglied durch 2/3
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
7.5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
7.6
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
und sind allein vertretungsberechtigt.
7.7
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen,
jedoch mindestens zweimal im Geschäftsjahr durchzuführen. Bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden erfolgt die Einberufung durch den 2. Vorsitzenden. Eine
Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder dies wünscht.
7.8
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Diese sind auf Antrag der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
7.9
Zur Quittierung von Zahlungen sind zwei Unterschriften zu leisten, vom
Kassenwart in Verbindung mit dem/der 1. oder dem/der 2. Vorsitzenden.
7.10
Der Vorstand hat die Aufgabe, über Anträge zur Mittelverteilung zu
beschließen, eigene Vorschläge und Anregungen im Sinne der Erfüllung
satzungsgemäßer Zwecke vorzustellen und zu verwirklichen sowie Maßnahmen
im Interesse der Schule bzw. im Interesse der Mitglieder zu planen und in die
Wege zu leiten. Er führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
7.11
Die/der Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die
Einnahmen und Ausgaben. Sie/er leistet Zahlungen für den Verein auf
Anweisung des Vorstandes. Zweckgebundene Einnahmen werden separat
verwaltet. Die/der Kassenwart/in trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck
entsprechend verwendet werden.
7.12
Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet
7.12.1
Bei Einzelbeträgen bis 500,00 € die/der Vorsitzende gemeinsam mit
der/dem Kassenwart/in.
7.12.2
Bei Beträgen über 500,00 € der Vorstand.
7.13
Der Vorstand ist nicht befugt ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung
Kredite aufzunehmen.

§8 Mitgliederversammlung
8.1
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen einzuberufen.
8.2
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
8.2.1
Beschlüsse über die inhaltliche Umsetzung des Vereinszwecks zu fassen.
8.2.2
Die Vorstandsmitglieder zu wählen oder abzuberufen.
Zur Wahl des Vorstandes müssen 50 Prozent der anwesenden Mitglieder
einen gültigen Stimmzettel abgeben. Die Wahl ist angenommen, wenn
eine einfache Mehrheit zugestimmt hat.
8.2.3
Den Bericht und die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
8.2.4
Zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
8.2.5
Über die Änderung der Satzung zu beschließen.
8.2.6
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8.2.7
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
8.2.8
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der
Stimmen der erschienenen Mitglieder. Es wird durch Handzeichen
abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.
8.2.9
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt.
8.2.10
Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußssfähig.
8.2.11
Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder
einem Stellvertreter und einem von der Mitgliederversammlung
gewählten Protokollführer zu unterschreiben.
8.2.12
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§9 Rechnungs- und Kassenprüfung
9.1
Zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Rechnungsprüfer
prüfen die Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins mindestens
einmal im Geschäftsjahr.
9.2
Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§10 Satzungsänderungen
10.1
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
10.2
Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Tagesordnung bekannt
gegeben werden.

§11 Auflösung des Vereins
11.1
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
11.2
Zu einem Beschluss über die Auflösung des „Fördervereins der Hans-Quick
Schule Bickenbach e.V.“ ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
11.3
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mit der Tagesordnung bekannt
gegeben werden.
11.4
Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Bickenbach, die
es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden
hat. Dabei sind die berechtigten Interessen der Schule ausdrücklich zu
berücksichtigen. Der Beschluss über die Verwendung der Mittel darf erst nach
Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§12 Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Darmstadt-Dieburg
einzutragen. Die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit ist beim Finanzamt
Darmstadt zu beantragen.

§13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Landgericht Darmstadt.

§14 Inkrafttreten
Die Mitgliederversammlung hat diese Satzung am 19. Januar 2007 beschlossen
und den Verein gegründet.

————————————————————————

Satzung_Foerderverein-der-Hans-Quick-Schule-Bickenbach-e.V.